← Zurück zur Übersicht
Wertgutachten fürs Schätzchen
Erwerb eines Oldtimers, Verkauf oder Versicherungsschaden – in der Regel benötigen Besitzer von Klassikern für solche Fälle ein Gutachten.
Alle reden von Wertgutachten – und jeder meint etwas anderes. Für den Laien nicht einfach, das Gutachten-Fachchinesisch zu verstehen.
Je nach Geschäftsvorfall kann der richtig ermittelte „Wert“ eines Fahrzeuges jedoch entscheidend sein.
So ist der „Marktwert“ eines Klassikers oder Youngtimers immer der gegenwärtige Wert
des Fahrzeuges am Markt. Im Klartext: Der Marktwert ist der zum jetzigen Zeitpunkt geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf, der für das Fahrzeug
bezahlt bzw. realistischerweise erzielt werden könnte. Es handelt sich beim Marktwert in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt
und dieser ist mehrwertsteuerneutral und als Endpreis zu verstehen. Welche Höhe der Marktwert letztendlich hat, bestimmt nicht allein die
Marktlage, sondern auch die Verhandlung zwischen Anbieter und Käufer. Dies ist bei oft gehandelten Fahrzeugen
am Markt z. B. durch die An- und Verkaufslisten der Gebrauchtwagenhändler, den so genannten DAT-Marktspiegeln oder Schwacke-Listen gewährleistet.
Was ist aber bei selten gehandelten Fahrzeugen?
Fahrzeuge, die schwerpunktmäßig gewerblich gehandelt werden oder auf Auktionen erworben wurden, fließen als Durchschnittspreise (Nettopreis des Handels)
oder als Auktionspreis (ohne MwSt.) in die offiziellen Marktwertlisten ein. Hinzu kommen – soweit diese bekannt geworden sind – die erzielten
Nettopreise des Privathandels. Die aus solchen Marktsituationen abgeleiteten Marktanalysen ergeben einen durchschnittlichen Marktwert,
der für diese Fahrzeuge je nach Zustand gezahlt wird. Egal ob für einen Young- oder Oldtimer mehr oder weniger bezahlt wurde, die getroffene
Wertermittlung ist beispielsweise die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimersondertarifen.
Dieser Marktwert gilt als Taxe (festgesetzter Preis) im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Doch Achtung – hier ist noch zu unterscheiden in
Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht) und Wiederherstellungswert (Aufwand, Restaurationskosten).
Ein Wertgutachten sollte also klar mit seinem Verwendungszweck verbunden sein, denn der Marktwert eines Kurzgutachtens zur Versicherungseinstufung
eignet sich nicht für Handel, Schadensregulierung oder Verkaufsgrundlage. Der Gutachter und Sachverständige sollte also gleich zu Beginn seiner
Tätigkeit darüber informiert werden, welchen Zweck das Gutachten erfüllen soll.
Der Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht § 249 BGB) bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls oder anderen
Gesamtschadens aufwenden muss, um ein gleichartiges oder gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei wird der Wiederbeschaffungswert zum
Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt ermittelt. Der angegebene Wiederbeschaffungswert ist demnach die Basis für die Abwicklung eines
Haftpflichtschadens.
Der Wiederherstellungswert schließlich beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu
bringen (Restaurierungskosten) zuzüglich Fahrzeuggrundpreis, also Anschaffungswert. Die sicht- und vor allem belegbaren Investitionen der
Restaurierung ergeben eine Differenz zum Marktwert. Der Wiederherstellungswert ist also wichtig, wenn nach einem Schaden der Versicherung
eine Restaurierung glaubhaft gemacht werden soll.
|